Ablösungsrichtlinien für landschaftspflegerische Gewerke
Erstellung von Ablösungsrichtlinien für landschaftspflegerische Gewerke
Die von Infrastrukturvorhaben verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 19 Abs. 2 BNatSchG durch geeignete Maßnahmen (Ausgleich und Ersatz) zu kompensieren. Der Vorhabensträger ist verpflichtet, diese Maßnahmen auf geeigneten Flächen herzustellen, zu entwickeln und bis zum Erreichen des Zielbiotops zu unterhalten. Oftmals ist es sinnvoll, die teilweise langfristige Unterhaltung der Maßnahmen aus der Verantwortung des Vorhabenträgers herauszulösen und an fachlich qualifizierte Dritte zu übergeben. Die zu erstattenden Kosten sind dabei zu kapitalisieren und abzulösen. Für landschaftspflegerische Gewerke bzw. für die herzustellenden und zu entwickelnden Biotope existierten entsprechende Ablöserichtlinien bisher nicht. Durch ein F+E-Vorhaben wurden daher Ablöserichtlinien und -berechnungen entwickelt, die bundesweit im Bereich der Bundesfernstraßenverwaltung angewandt werden können.
Dabei wurden die Definitionen der in Erstellung befindlichen ‚Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz’ (Ablösungsbeträge-Berechnungsverodnung – ABBV) sowie die Festlegungen weiterer Regelwerke (RLBP, RLA) berücksichtigt. Das F+E-Vorhaben wurde durch einen turnusmäßig tagenden Betreuungsausschuß, der durch Verteter der Länder gebildet wurde begleitet.
Auftraggeber: Bundesanstalt für Straßenwesen, Bonn bearbeitet als Projektleiter der Bosch & Partner GmbH
Aufgabenstellung: Erstellung von Ablösungsrichtlinien für landschaftspflegerische Gewerke